Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Für Kundinnen und Kunden der café+co Österreich Automaten-Catering und Betriebsverpflegung Ges.m.b.H.
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (kurz AGB genannt) sind Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages und gelten für den Verkauf und die Lieferung von Waren durch café+co Österreich Automaten-Catering und Betriebsverpflegung Ges.m.b.H.. Die AGB gelten ausschließlich für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Kundin/dem Kunden und café+co Österreich Automaten- Catering und Betriebsverpflegung Ges.m.b.H (kurz café+co Österreich).
2. Angebote
Die Geschäftsanschrift lautet: Vorarlberger Allee 14, 1230 Wien. Das Warenangebot der Firma café+co Österreich Automaten-Catering und Betriebsverpflegung Ges.m.b.H. umfasst derzeit Automaten, Ersatzteile und Füllstoffe.
3. Vertragsverhältnis
Schriftliche Mitteilungen (auch mittels Telefax oder E-Mail) der Kundin/des Kunden gelten als Angebot zum Vertragsabschluss. Die Kundin/der Kunde ist ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Bestellung oder sonstiger Angebote an ihre/seine Vertragserklärung für die Dauer von 3 Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit Zugang des Angebotes an café+co Österreich.
Das Angebot kann seitens café+co Österreich ausdrücklich oder konkludent angenommen werden, wobei eine konkludente Annahme durch Versendung der bestellten Ware vorliegt. Mitarbeitende der café+co Österreich sind unter keinen Umständen berechtigt, mit der Kundin/dem Kunden von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mündlich oder schriftlich zu treffen.
Angebote von café+co Österreich erfolgen schriftlich (auch mittels Telefax oder E-Mail) und ist café+co Österreich 14 Tage ab Absendung an dieses Angebot gebunden. Die Kundin/der Kunde kann dieses Angebot schriftlich (auch mittels Telefax oder E-Mail) annehmen. Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn café+co Österreich selbst nicht rechtzeitig von ihren Lieferantinnen/Lieferanten beliefert wird, bei höherer Gewalt, Arbeitsunfällen, insbesondere Streik und Aussperren, sowie von café+co Österreich nicht zu vertretenden Umständen. Angebote von café+co Österreich sind, wenn nicht gesondert ausgewiesen, immer exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Preise
Alle von café+co Österreich genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich exklusive der jeweils gesondert ausgewiesenen Versandkosten, Spesen und Versicherungskosten.
Allfällige aus Anlass des Versandes entstehende Import- und Exportspesen sowie alle sonstigen Gebühren und Abgaben gehen stets zu Lasten des Kunden.
5. Gefahrenübergang
Die Waren werden, wenn nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, an die von der Kundin/vom Kunden bekannt gegebene Zustelladresse geliefert. Gefahr und Zufall gehen mit Übergabe der Ware auf die Kundin/den Kunden über. Eine Übergabe gemäß dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn die Ware an eine Spediteurin/einen Spediteur oder Frachtführerin/Frachtführer übergeben wurde. café+co Österreich behält sich das Recht vor, eine Bestellung durch Teillieferungen zu erfüllen.
6. Fälligkeit
Die Fälligkeit des Preises für Waren tritt im Zeitpunkt der Fakturenlegung ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Das Entgelt ist ohne Abzüge, Skonto- und spesenfrei auf ein von café+co Österreich Automaten-Catering und Betriebsverpflegung Ges.m.b.H. genanntes Konto zur Überweisung zu bringen. Insbesondere ist die Kundin/der Kunde verpflichtet, allfällige mit der Bezahlung verbundene Bankspesen zu tragen.
7. Versendung & Abrechnung
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versendungsarten (Post, Zustelldienste, eigener Fuhrpark, usw.). Die Kundin/der Kunde ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von café+co Österreich aufzurechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche der café+co Österreich verbleibt die Ware im Eigentum von café+co Österreich. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, darf die Kundin/der Kunde die Ware ohne Zustimmung von café+co Österreich weder weiterveräußern, noch Dritten vertraglich eine Nutzung an der Ware einräumen. Im Falle des exekutiven Zugriffes auf die im Eigentum der café+co Österreich stehenden Waren und bei Verbringung der Waren auf einen anderen Standort ist die Kundin/der Kunde verpflichtet, café+co Österreich unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und den zugreifenden Dritten über das Eigentum der café+co Österreich in Kenntnis zu setzen. Für alle daraus erwachsenden Schäden haftet die Kundin/der Kunde gegenüber café+co Österreich.
9. Gewährleistung / Schadenersatz
Die Kundin/der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass café+co Österreich im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruches aus dem Titel der Gewährleistung / Schadenersatz vorerst zur Verbesserung in Form des Austausches, Ersatzes des Fehlenden und Reparatur berechtigt ist. Erst nach fruchtlosem Ablauf einer im Einzelfall festzulegenden angemessenen Verbesserungsfrist, kann die Kundin/der Kunde einen Preisminderungsanspruch geltend machen.
Die mangelhafte Ware ist von der Kundin/vom Kunden unverzüglich café+co Österreich zurückzusenden. café+co Österreich haftet nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden, Verluste oder entgangene Gewinne und haftet überdies nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Einvernehmlich und ausdrücklich wird die Haftung bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Frist zur Geltendmachung der Gewährleistung wird mit einem Jahr ab Ablieferung der Ware vereinbart.
Bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistung und Schadenersatzes ist die Kundin/der Kunde verpflichtet die Ware gemäß den Bestimmungen des UGB bei Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel / Schäden entsprechend zu rügen. Für gebrauchte Geräte wird keine Haftung für Gewährleistung oder Schadenersatz übernommen. Nimmt die Käuferin/der Käufer die kaufgegenständliche Ware nicht ab, ist café+co Österreich berechtigt wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 30 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadens- und Aufwandersatz zu verlangen, wobei das Recht vorbehalten bleibt höhere Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
10. Zahlung und Verzug
Gerät die Kundin/der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist café+co Österreich berechtigt, einen Verzugszinssatz von 5 % über dem jeweiligen Euribor zu verrechnen.
Im Falle des Verzuges ist die Kundin/der Kunde verpflichtet, alle mit der Eintreibung der Forderungen verbundenen Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen, Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen.
11. Schlussbestimmungen
Die Parteien vereinbaren für alle Streitigkeiten zur Frage des Zustandekommens bzw. aus dem Vertrag das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wien I. Das UN Kaufrecht (UNCITRAL) sowie sämtliche Bestimmungen, die sich auf das UN Kaufrecht beziehen, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung österreichischen Rechts unter Ausschluss sämtlicher derzeitiger und zukünftiger Verweisungsnormen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundlegung dieser Bedingungen mit dem Kunden geschlossenen Verträge nicht. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die der Unwirksamen in rechtlich zulässiger Weise (dem wirtschaftlichen Zweck entsprechend) am nächsten kommt.
II. Für Lieferantinnen und Lieferanten der café+co Österreich Automaten-Catering und Betriebsverpflegung Ges.m.b.H.
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen finden auf den Einkauf von Waren und die darauf folgende Abwicklung zwischen Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern und der café+co Automaten- Catering und Betriebsverpflegung Ges.m.b.H (kurz café+co Österreich), als auch auf Rahmenvereinbarungen, welche zwischen Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern und der café+co Österreich vereinbart werden, Anwendung.
Diese Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen der café+co Österreich und der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder allgemeine Einkaufsbedingungen jeglicher Art von Liefernden gelten als von café+co Österreich nicht angenommen. Schweigen zu entgegengesetzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder allgemeinen Einkaufsbedingungen ist nicht als Zustimmung zu werten. Ergänzende Bestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Einkaufsbedingungen der Vertragspartnerin/des Vertragspartners werden ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn sie einzeln verhandelt und schriftlich bestätigt wurden.
2. Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
3. Auftragserteilung
Die Auftragserteilung erfolgt ausschließlich schriftlich oder per Email.
4. Angebot, Angebotslegung, Angebotsannahme
Bestellungen von café+co Österreich sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich oder per Email erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind.
Ein an café+co Österreich gerichtetes Angebot hat, soweit nichts anders vereinbart ist, zumindest 60 (sechzig) Tage bindend zu sein. Die Annahme erfolgt schriftlich oder per Email.
Die Erstellung von gegenüber café+co Österreich gelegten Angeboten ist, gleichgültig welche Vorarbeit dazu notwendig ist, unentgeltlich.
5. Weitergabeverbot
Der erteilte Auftrag darf ohne Zustimmung der café+co Österreich weder teilweise noch ganz an Subunternehmende weitergegeben werden.
6. Preis, Zahlungsbedingungen
Sämtliche Leistungen der Lieferantin/des Lieferanten werden zu Fixpreisen, exklusive USt., vergütet. Der vereinbarte Fixpreis beinhaltete sämtliche Leistungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Dies umfasst insbesondere sämtliche Kosten für etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs- , Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Spesen.
Senkt die Lieferantin/der Lieferant vor der Abnahme die Listenpreise für seine Leistungen, werden die Preise entsprechend angepasst.
In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, hat die café+co Österreich Bestellnummer angeführt zu werden, widrigenfalls café+co Österreich berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als bei café+co nicht eingegangen gelten.
Vorauszahlungen werden von der café+co Österreich nicht geleistet. Mangels ausdrücklicher, schriftlicher abweichender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt bzw. der die Zahlungsfrist sonst auslösenden Urkunde. Die Lieferantin/der Lieferant ist nach vollständiger Lieferung der Ware berechtigt, Rechnung zu legen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet café+co Österreich Verzugszinsen in der Höhe von 2 (zwei) Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank (OeNB) verlautbarten Basiszinssatz. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 (sechs) Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrages schriftlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.
7. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der café+co Österreich mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
8. Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrtragung
Lieferungen haben ausschließlich an den vereinbarten Lieferort, sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein an den Firmensitz der café+co Österreich, auf Gefahr der Lieferantin/des Lieferanten zu erfolgen. Lieferungen werden ausschließlich im Ganzen abgenommen. Es werden unteilbare Gesamtlieferungen vereinbart. Es besteht keine Verpflichtung der café+co Österreich Teillieferungen anzunehmen. Durch die Lieferung und Annahme einer Teillieferung wird der Vertrag nicht als erfüllt angesehen. Eine Erfüllung des Vertrages erfolgt erst durch Lieferung der letzten Teillieferung. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch eine Gesamtabnahme der gesamten Lieferung. Bis zur Gesamtabnahme erfolgt kein Gefahrenübergang auf café+co Österreich.
Sollte eine Lieferung an den vereinbarten Lieferort nicht möglich sein, ist café+co Österreich davon umgehend zu informieren. Für sämtliche von der Lieferantin/vom Lieferanten zu vertretende Verzögerungen aufgrund nicht möglicher Zustellung am Lieferort hält diese/r die café+co Österreich schadlos.
Die Anlieferung hat ausschließlich in den auf der Website der café+co Österreich angegeben Anlieferungszeiten zu erfolgen. Eine Änderung dieser ist der café+co Österreich in angemessenem Ausmaß vorbehalten.
Die Lieferantin/der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe hinter der ersten versperrbaren Türe am Standort der café+co Österreich bzw. am vereinbarten Lieferort (INCOTERMS 2010 – „DDP“). Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an café+co Österreich über.
Die Lieferantin/der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Ware abzuschließen und die Ware sachgemäß zu verpacken (siehe Punkt 9.). Schäden, welche in Folge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch café+co geschehen, trägt die Lieferantin/der Lieferant.
Bei Abnahme hat ein den internationalen Standards für Luft- und Straßentransport entsprechender, ausgefüllter Frachtbrief abgegeben zu werden. Jede Lieferung bedarf der Ausstellung eines gesonderten Frachtbriefs. Ohne Übergabe des Frachtbriefs erfolgt keine Abnahme der Ware.
9. Verpackung, Palettierung
Warensendungen sind, soweit nicht anders vereinbart, palettiert anzuliefern.
Die Verpackung und Palettierung hat so zu erfolgen, dass ein ausreichender Schutz für die enthaltene Ware gewährleistet ist. Die Versandpackungen sind jeweils an der Außenseite mit der Artikelbenennung und der Anzahl der enthaltenen Verkaufseinheiten, sowie sämtlicher gesetzlicher Prüfzeichen, Symbole und Belehrungen, entsprechend den in Österreich geltenden Bestimmungen, zu beschriften.
Die Lieferantin/der Lieferant hat durch Überwachung von Beladevorschriften sowie durch Verwendung allenfalls erforderlicher Stauhilfsmittel eine ausreichende Transportsicherheit zu gewähren.
Sollte eine Pfandverrechnung für die Palettierung und Verpackung erfolgt sein ist die Lieferantin/der Lieferant zur Rücknahme gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes verpflichtet.
10. Kündigung und Auflösung des Vertrages
Bei Dauerschuldverhältnissen kann café+co Österreich unter Einhaltung einer Frist von 30 (dreißig) Tagen, die Lieferantin/der Lieferant unter Einhaltung einer Frist von 90 (neunzig) Tagen jeweils zum Monatsletzten den Vertrag kündigen.
Aus wichtigem Grund kann café+co Österreich einen Vertrag jederzeit fristlos auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere, aber nicht abschließend, die im Folgenden genannten Gründe, oder wenn die Lieferantin/der Lieferant liquidiert wird oder über das Vermögen der Lieferantin/des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
café+co Österreich ist berechtigt die sofortige Auslösung des Vertrages zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:
(a) wenn die Lieferantin/der Lieferant gegen behördliche Vorschriften oder gegen Bestimmungen dieser Einkaufbedingungen verstößt;
(b) wenn die Lieferantin/der Lieferant für café+co Österreich nachteilige Handlungen gesetzt hat, insbesondere wenn sie/er mit anderen Unternehmen für café+co Österreich nachteilige, gegen die guten Sitten verstoßende oder wettbewerbswidrige Abreden getroffen hat;
(c) wenn die Lieferantin/der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitenden von café+co Österreich, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile angedroht oder zugefügt hat.
Eine sofortige Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund bedarf keiner Fristsetzung durch café+co Österreich.
11. Gewährleistung
Es gilt Ware erster Qualität als vereinbart. Wurden Muster vorgelegt hat die Ware dieser Qualität zu entsprechen.
Mit Auslieferung der Ware garantiert die Lieferantin/der Lieferant, dass die Ware allen in Österreich geltenden Bestimmungen und der für sie charakteristischen Lagerfähigkeit entspricht. Zeitlich beschränkt haltbare Waren, unter anderem jene, welche mit einem Ablaufdatum zu versehen sind, sind so frisch wie warenspezifisch möglich anzuliefern.
§ 377 UGB findet keine Anwendung.
café+co Österreich ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen.
Die Lieferantin/der Lieferant garantiert während des gesamten Gewährleistungszeitraums, bei verderblichen Waren auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Ware üblicherweise aufgebraucht werden sollte, das Vorliegen der vereinbarten Qualität.
Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen der Lieferantin/des Lieferanten, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.
12. Verzug
Die Lieferung der Ware hat fristgerecht zu erfolgen. Die vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine. Ist für die Lieferantin/den Lieferanten ersichtlich, dass sie/er mit der Lieferung in Verzug gerät, hat er café+co Österreich unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Diese Verständigung befreit die Lieferantin/den Lieferanten weder von zu leistendem Schadenersatz in Folge des Verzugs, noch von zu leistenden Konventionalstrafen.
Bei Lieferverzug ist cafe+co Österreich berechtigt, von der Bestellung ganz oder teilweise jederzeit nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.
Gerät die Lieferantin/der Lieferant in Verzug, ist café+co Österreich für jeden begonnen Tag des Lieferverzuges zur Berechnung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Gesamtauftragswertes, exklusive USt., je Tag, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10% des Gesamtauftragswertes, exklusive USt, berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferantin/der Lieferant nach dem vereinbarten Liefertermin eine Teillieferung erbringt und diese von café+co Österreich abgenommen wird.
13. Leistungsstörungen
café+co Österreich ist berechtigt, entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.
café+co Österreich hat bei Leistungsstörungen aller Art das Recht, nach schriftlicher Aufforderung an die Lieferantin/den Lieferanten und unter Setzung einer Nachfrist von 21 (einundzwanzig) Tagen (erste Mahnung), sollte innerhalb dieser Frist der Aufforderung nicht nachgekommen werden unter weiterer Nachfristsetzung von 14 (vierzehn) Tagen (zweite Mahnung), sollte auch dieser nicht nachgekommen werden nach Ablauf einer finalen Nachfrist von 7 (sieben) Tagen (dritte Mahnung) jeweils ab Postaufgabestempel eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten der Lieferantin/des Lieferanten vorzunehmen. Bei Gefahr in Verzug ist café+co Österreich ermächtigt, diese Ersatzvornahme unverzüglich ohne vorhergehende Mahnungen vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zulasten der Lieferantin/des Lieferanten. café+co Österreich kann mit diesen gegen die Forderungen der Lieferantin/des Lieferanten aufrechnen.
14. Produkthaftung
café+co Österreich treffen keinerlei produkthaftungsrechtliche Ansprüche, die Lieferantin/der Lieferant entbindet café+co Österreich von sämtlichen derartigen Ansprüchen die die Käuferin/der Käufer oder Dritte aufgrund Fehlern oder Mängeln an der Ware gegen café+co Österreich geltend machen. Erweisen sich gelieferte Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat die Lieferantin/der Lieferant café+co Österreich unmittelbar nach Kenntnisnahme darüber zu informieren und die Ware auf eigene Kosten bzw. unter Kostenübernahme jeglicher café+co Österreich dadurch entstandener Kosten zurückzuholen. Kommt die Lieferantin/der Lieferant diesen Bestimmungen nicht nach und wird café+co Österreich deshalb einer Käuferin/einem Käufer der Ware oder einem Dritten gegenüber nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz kosten- oder schadenersatzpflichtig, so verpflichtet sich die Lieferantin/der Lieferant diesbezüglich zur vollen Schad- und Klagloshaltung der café+co Österreich.
Die Lieferantin/der Lieferant hat die Ware so zu kennzeichnen, dass sie einem Hersteller oder einem Importeur mit Sitz im EWR- Raum oder der Lieferantin/dem Lieferanten selbst zugeordnet werden kann.
15. Schadenersatz
Die Lieferantin/der Lieferant haftet für jeden aus nicht ordnungsgemäßer Lieferung beziehungsweise mangel- oder fehlerhafte Warenlieferung entstehenden Schaden der café+co Österreich.
16. Compliance
Die auf der Website der café+co Österreich einsehbare Compliance Richtlinie bildet einen integrierten Bestandteil eines jeden zwischen café+co Österreich und Unternehmen abgeschlossenen Vertrages.
17. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Kollisionsnormen, als vereinbart. Als Gerichtsstand für jegliche aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche gilt örtlich das sachlich zuständige Gericht des ersten Wiener Gemeindebezirkes als vereinbart.
18. Geheimhaltung
Die Lieferantin/der Lieferant verpflichtet sich hiermit unwiderruflich, über sämtliche ihr/ihm von café+co Österreich zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu café+co Österreich bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von café+co Österreich Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich die Lieferantin/der Lieferant, Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für 3 (drei) Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit café+co Österreich oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für 3 (drei) Jahre nach Angebotseinholung von café+co Österreich aufrecht.
Werbung und Publikationen über Aufträge von café+co Österreich sowie die Aufnahme von café+co Österreich in die Referenzliste von der Lieferantin/dem Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von café+co Österreich.
19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
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